AGB

Metall­technik Benda GmbH
Schnotzen­dor­fer­gasse 5
2700 Wiener Neustadt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

  • Für sämtliche Geschäfte zwis­chen dem VERTAGSPART­NER und der Metall­technik Benda GmbH (FN498783f), mit dem Fir­men­sitz und der Geschäft­sadresse Schnotzen­dor­fer­gasse 5, 2700 Wiener Neustadt  (nach­fol­gend „BENDA“gel­ten auss­chließlich diese all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Geschäfts­be­din­gun­gen des VERTAGSPART­NERS haben keine Gültigkeit, auch wenn BENDA diesen nicht aus­drück­lich wider­sprochen hat. BENDA kon­trahiert nur und auss­chließlich auf Grund­lage sein­er AGB. Abwe­ichende Geschäfts­be­din­gun­gen haben keine Gültigkeit, es sei denn, BENDA hat diesen vor Annahme der Bestel­lung schriftlich aus­drück­lich zugestimmt.
  • Die All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen kön­nen von BENDA jed­erzeit abgeän­dert wer­den und gel­ten in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des VERTAGSPART­NERS aktuellen Fas­sung.
  • Mit der Abgabe ein­er Bestel­lung erk­lärt sich der VERTAGSPART­NER mit diesen All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ein­ver­standen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  • Alle Ange­bote BENDA s sind bis zu deren Annahme freibleibend. Erfol­gt nach Ange­bot­sle­gung durch BENDA eine Beauf­tra­gung durch den VERTAGSPART­NER, ist die Erstel­lung des Ange­botes kosten­los. Erfol­gt keine Beauf­tra­gung, wird dem VERTAGSPART­NER den von BENDA ein Pauschal­be­trag für die Erstel­lung des Ange­botes in Höhe von EUR 50,00 zzgl. 20% Umsatzs­teuer, gesamt sohin EUR 60,-
  • Ange­bote und Kosten­vo­ran­schläge sind unverbindlich. Mündliche und fer­n­mündliche Ange­bote bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der unverzüglichen schriftlichen Bestä­ti­gung durch BENDA. Das Ver­tragsver­hält­nis kommt erst dann wirk­sam zus­tande, wenn BENDA das schriftliche Ange­bot des VERTAGSPART­NERS durch fir­men­mäßige Zeich­nung schriftlich bestätigt. Vor diesem Zeit­punkt ist BENDA an Ange­bote nicht gebun­den, die dort genan­nten Preise sind freibleibend. Zusatzvere­in­barun­gen bedür­fen aus­drück­lich der Schrift­form (wobei die elek­tro­n­is­che Schrift­form mitum­fasst ist). Die Ver­wen­dung der Begriffe „Schrift­form“, „schriftlich“ oder „fir­men­mäßige Zeich­nung“ bedeutet immer Unter­schriftlichkeit (ein­schließlich elek­tro­n­is­ch­er Wil­lens­bekun­dun­gen).
  • Als Vere­in­barungs­ge­gen­stand gilt das jew­eils let­zt­gültige Ange­bot von BENDA. Bei Abwe­ichun­gen zwis­chen schriftlich­er Bestel­lung des VERTAGSPART­NERS und dem Ange­bot von BENDA, ist let­zteres maßgeblich.
  • BENDA kann den Ver­trag – im Rah­men des Erforder­lichen und Zumut­baren – jed­erzeit nach 14tägiger schriftlich­er Vorankündi­gung ein­seit­ig ändern, soweit dies auf­grund ein­er Geset­zesän­derung erforder­lich ist oder die Leis­tun­gen ohne die Änderung ander­weit­ig unmöglich wer­den wür­den. Im Falle ein­er solchen Änderung kann der VERTAGSPART­NER die Vere­in­barung mit ein­er Frist von 5 Tagen, ab Ken­nt­nis der Änderun­gen, schriftlich mit Wirkung zum Ende der 2‑wöchigen Frist kündi­gen. Im Falle ein­er solchen Kündi­gung hat der VERTAGSPART­NER Anspruch auf Rück­zahlung etwaiger zum Beendi­gungszeit­punkt nicht aufge­brauchter Auftragszahlungen.
  • Wer­den Ange­bote nach den Angaben des VERTAGSPART­NERS oder dessen zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen aus­gear­beit­et, übern­immt BENDA kein­er­lei Haf­tung für die Richtigkeit der erhal­te­nen Angaben und Unter­la­gen. Es sei denn, deren Fehler­haftigkeit und Ungeeignetheit wird von BENDA vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig nicht erkan­nt. Angaben des VERTAGSPART­NERS wer­den als gültig, die Rech­nungsle­gung und Ver­tragsab­wick­lung betr­e­f­fend, angesehen.
  • Ange­bote, Pla­nun­gen, Beschrei­bun­gen von Konzepten usw. bleiben, soweit nicht aus­drück­lich schriftlich anders vere­in­bart, mit allen Recht­en im Eigen­tum von BENDA. Jede ander­weit­ige Ver­w­er­tung in sämtlichen For­men ist zu unter­lassen, ins­beson­dere die Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung, die Weit­er­gabe an Dritte, sowie die Vor­nahme von Änderun­gen ohne die aus­drück­liche Zus­tim­mung BENDAs.
  • Über­steigen die tat­säch­lichen Kosten, die von BENDA ver­an­schlagten Kosten um mehr als 10%, wird BENDA den VERTAGSPART­NER darüber informieren. BENDA ist nicht verpflichtet den VERTAGSPART­NER über eine Kostenüber­schre­itung zu informieren, sofern die Kostenüber­schre­itung aus ein­er Erweiterung, Abän­derung usw. des Auf­trages resul­tiert. Wird der VERTAGSPART­NER auf eine Kostenüber­schre­itung hingewiesen, und wider­spricht er dieser nicht bin­nen 3 Tagen, dann gilt diese als genehmigt (etwa bei erhöhtem Stundenaufwand).

3. Leistungsumfang und Leistungszeitpunkt

  • Der Umfang der ver­traglichen vere­in­barten Leis­tung ergibt sich aus den im Ange­bot BEN­DAs enthal­te­nen Leis­tungs­beschrei­bun­gen. Soll­ten sich seit­ens des VER­TRAGSPART­NERS nachträglich Änderungswün­sche ergeben, kön­nen diese, soweit es möglich ist, noch berück­sichtigt wer­den. Nachträgliche Änderun­gen des Leis­tungsin­haltes bedür­fen jeden­falls der schriftlichen Bestä­ti­gung durch BENDA. Solche Änderun­gen führen zu ein­er Anpas­sung der Preise und der Leistungstermine.
  • Ter­mine und Fris­ten gel­ten solange als annäh­ernd vere­in­bart, bis sie von BENDA schriftlich als verbindlich bestätigt wer­den. Ist die Leis­tung von ein­er Mitwirkung des Ver­tragspart­ners abhängig, so begin­nt die Erfül­lungspflicht von BENDA nicht, bevor der Ver­tragspart­ner seine Mitwirkungspflicht­en erfüllt hat.
  • Der Ver­tragspart­ner trägt zudem den Aufwand, der entste­ht, dass Leis­tun­gen BEN­DAs infolge unrichtiger, unvoll­ständi­ger oder nachträglich geän­dert­er Angaben von BENDA wieder­holt wer­den müssen oder verzögert werden.
  • Dem unternehmerischen VER­TRAGSPART­NER zumut­bare sach­lich gerecht­fer­tigte ger­ingfügige Änderun­gen der Leis­tungsaus­führung BEN­DAs gel­ten als vor­weg genehmigt.
  • BENDA ist berechtigt, sich zur Erfül­lung des Ver­trages Drit­ter zu bedi­enen. BENDA kann hier­bei im eige­nen Namen, aber auch im Namen des VER­TRAGSPART­NERS auftreten und Aufträge vergeben. Ist der VER­TRAGSPART­NER Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, übern­immt BENDA keine Haf­tung für die Auswahl sowie die Bonität der beauf­tragten Dritter.

4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

  • Der VER­TRAGSPART­NER ist verpflichtet vor Beginn der Leis­tungsaus­führung die nöti­gen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom‑, Gas- und Wasser­leitun­gen oder ähn­lich­er Vor­rich­tun­gen, Fluchtwege, Hin­dernisse baulich­er Art, Gren­zver­läufe zu machen, wie auch son­stige benötigte Infor­ma­tio­nen die für die Leis­tungser­bringung BEN­DAs notwendig sind, zu Ver­fü­gung zu stellen.
  • Der VER­TRAGSPART­NER hat die erforder­lichen Bewil­li­gun­gen Drit­ter sowie Mel­dun­gen und Bewil­li­gun­gen durch Behör­den auf seine Kosten zu ver­an­lassen. Auf diese weist BENDA im Rah­men des Ver­tragsab­schlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kun­den auf­grund Aus­bil­dung oder Erfahrung über solch­es Wis­sen ver­fü­gen musste.
  • Die für die Leis­tungsaus­führung ein­schließlich des Probe­be­triebes erforder­liche Energie und Wasser­men­gen wer­den vom VER­TRAGSPART­NER auf dessen Kosten beigestellt.
  • Der VER­TRAGSPART­NER haftet dafür, dass die notwendi­gen baulichen, tech­nis­chen und rechtlichen Voraus­set­zun­gen für das herzustel­lende Werk oder den Kaufge­gen­stand gegeben sind, die im Ver­trag oder in vor Ver­tragsab­schluss dem VER­TRAGSPART­NER erteil­ten Infor­ma­tio­nen umschrieben wur­den oder der VER­TRAGSPART­NER auf­grund ein­schlägiger Fachken­nt­nis oder Erfahrung ken­nen musste.
  • Der VER­TRAGSPART­NER hat BENDA für die Zeit der Leis­tungsaus­führung kosten­los versper­rbare Räume für den Aufen­thalt der Arbeit­er sowie für die Lagerung von Werkzeu­gen und Mate­ri­alien zur Ver­fü­gung zu stellen.
  • Der VER­TRAGSPART­NER ist weit­ers verpflichtet, die für die Durch­führung des Ver­trages benöti­gen und zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen, Infor­ma­tio­nen und Angaben auf allfäl­lige Urheber‑, Marken‑, Kennze­ichen­rechte oder son­stige Rechte Drit­ter zu prüfen und gegenüber BENDA zu garantieren, dass die Unter­la­gen frei von Recht­en Drit­ter sind und daher für den ver­traglichen Zweck einge­set­zt wer­den kön­nen. Der VER­TRAGSPART­NER hält BENDA gegenüber daraus resul­tieren­den Ansprüchen Drit­ter, schad- und kla­g­los. Der Ver­tragspart­ner hat BENDA sämtliche Nachteile zu erset­zen, die ihr durch eine Inanspruch­nahme Drit­ter entste­hen, ins­beson­dere die Kosten ein­er angemesse­nen rechtlichen Vertre­tung. Der VER­TRAGSPART­NER ist verpflichtet, BENDA bei der Abwehr von der­ar­ti­gen Ansprüchen Drit­ter zu unter­stützen. BENDA ist zudem vom VER­TRAGSPART­NER von allen Umstän­den in Ken­nt­nis set­zen, die für die Aus­führung des Ver­trages von Bedeu­tung sind.
  • Kommt der VER­TRAGSPART­NER sein­er Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – auss­chließlich im Hin­blick auf die infolge falsch­er und unvoll­ständi­ger Angaben des VER­TRAGSPART­NERs nicht voll gegebene Leis­tungs­fähigkeit – die Leis­tung BEN­DAs nicht mangelhaft.

5. Preise

  • Die aus­gewiese­nen Preise bei BENDA sind in EURO angegeben. Kauft BENDA sein­er­seits bei einem Ver­tragspart­ner, dessen Sitzs­taat nicht den EURO als Zahlungsmit­tel hat, gilt jen­er Preis als vere­in­bart, der sich durch Umrech­nung in Euro auf Grund­lage des von der Europäis­chen Zen­tral­bank bekan­nt gegebe­nen Euro-Wech­selkurs­es im Zeit­punkt des Zus­tandekom­mens des Ver­trages ergibt.
  • Alle Preise ver­ste­hen sich net­to, daher exk­lu­sive Umsatzs­teuer in der geset­zlichen Höhe (derzeit 20%) und schließen zusät­zlich, vom Ver­tragspart­ner gewün­schte Son­der­leis­tun­gen, Son­derver­pack­un­gen oder Liefer­modal­itäten nicht ein; ausgenom­men es wird Abwe­ichen­des schriftlich vere­in­bart. Bei Ver­brauch­ern wer­den jeden­falls zusät­zlich Brut­to­preise ausgewiesen.
  • Wird ein Pauschal­preis vere­in­bart, sind darin nur die Leis­tun­gen enthal­ten, auf welch­er das Anbot aus­drück­lich hin­weist. Neben­leis­tun­gen, welche nicht expliz­it im Anbot genan­nt wer­den, sind sohin keines­falls Teil des Pauschal­preis­es und wer­den von BENDA zusät­zlich verrechnet.
  • BENDA ist aus eigen­em berechtigt, wie auch auf Antrag des VER­TRAGSPART­NERs verpflichtet, die ver­traglich vere­in­barten Ent­gelte anzu­passen, wenn Änderun­gen im Aus­maß von zumin­d­est 10 % hin­sichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verord­nung, Kollek­tivver­trag, Betrieb­svere­in­barun­gen oder (b) ander­er zur Leis­tungser­bringung notwendi­ger Kosten­fak­toren wie Mate­ri­alkosten auf­grund von Empfehlun­gen der Par­itätis­chen Kom­mis­sio­nen oder von Änderun­gen der nationalen bzw. Welt­mark­t­preise für Rohstoffe, Änderun­gen rel­e­van­ter Wech­selkurse etc. seit Ver­tragsab­schluss einge­treten sind. Die Anpas­sung erfol­gt in dem Aus­maß, in dem sich die tat­säch­lichen Her­stel­lungskosten im Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses gegenüber jenen im Zeit­punkt der tat­säch­lichen Leis­tungser­bringung ändern, sofern BENDA sich nicht (!) in Verzug befinden.
  • Darüber hin­aus ist das vere­in­barte Ent­gelt index­iert nach dem Baukostenin­dex (BKI) Gesamt­baukosten Ins­ge­samt 2015 wert­gesichert, wobei das jew­eilige Bestell­monat die Aus­gangs­ba­sis bildet.
  • Bei Ver­rech­nung nach Län­gen­maß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnit­te­nen und aus­gek­link­ten Pro­filen als auch bei gebo­ge­nen Pro­filen, Han­dläufen und dgl. sowie bei Stiegen‑, Balkon- und Schutzgelän­dern, Ein­friedun­gen und dgl. Bei Ver­rech­nung eines Flächen­maßes wird stets das kle­in­ste, die aus­ge­führte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Ver­rech­nung nach Gewicht erfol­gt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das the­o­retis­che Gewicht maßge­blich. Für Form­stahl Pro­file und Bleche ist das the­o­retis­che Gewicht, anzuset­zen; die Walz­tol­er­anz ist jew­eils enthal­ten. Die Dichte von Stahl ist mit 7850 kg/m³ die von Alu­mini­um mit 2700 kg/m³ anzuset­zen. Den so ermit­tel­ten Massen wer­den bei geschraubten, geschweißten und geni­eteten Kon­struk­tio­nen für die ver­wen­de­ten Verbindungsmit­tel 4% Prozent zugeschla­gen, der Zuschlag für verzink­te Bauteile oder Kon­struk­tio­nen, ist dieser inklu­sive. Anson­sten beträgt dieser 3,5 %, es sei denn es gibt keinen eige­nen Punkt in der Auss­chrei­bung betr­e­f­fend verzink­ter Bauteile. Dann wer­den nur 2% Auf­schlag verrechnet.
  • Die im Ange­bot ange­führten Preise haben nur bei ungeteil­ter Bestel­lung Gel­tung. Erfol­gt nur eine Teilbestel­lung, wer­den die Preise von BENDA neu berech­net. Die genan­nten oder vere­in­barten Preise beziehen sich auss­chließlich auf die im Ange­bot ange­führten Leis­tun­gen. Weit­ere Leis­tun­gen – welche nicht im Umfang des Ange­botes enthal­ten sind – wer­den geson­dert ver­rech­net. Die Ver­rech­nung von Zusat­zleis­tun­gen erfol­gt auf Basis des Ange­botes, es sei denn, die Leis­tungser­bringung ist mit einem höheren finanziellen Aufwand für BENDA ver­bun­den. Dann kann ein höheres Ent­gelt vere­in­bart werden.
  • Sind in den Verkauf­spreisen Fracht­en, Zölle oder andere öffentliche Abgaben eingeschlossen, gehen nach Geschäftsab­schluss ein­tre­tende Erhöhun­gen dieser Nebenkosten sowie etwaige, die Ware, die Versendung, Ver­s­teuerung oder Ver­zol­lung betr­e­f­fende, neue Abgaben zu Las­ten des VERTRAGSPARTNERS.
  • Etwaige Kosten auf­grund von Verzögerun­gen der Leis­tungser­bringung, die nicht von BENDA zu vertreten sind, kön­nen dem VERTAGSPART­NER geson­dert in Rech­nung gestellt wer­den und erteilt dieser dazu seine aus­drück­liche Zustimmung.
  • Beigestellte Ware
    • Wer­den Geräte oder son­stige Mate­ri­alien durch den VER­TRAGSPART­NER bere­it­gestellt, sind wir berechtigt, dem Kun­den einen Zuschlag von 15% des Werts der beigestell­ten Geräte bzw des Mate­ri­als zu berechnen.
    • Solche vom VER­TRAGSPART­NER beigestellte Geräte und son­stige Mate­ri­alien sind nicht Gegen­stand ein­er Gewährleis­tung oder Haf­tung BENDAs.
    • Die Qual­ität und Betrieb­s­bere­itschaft von Beis­tel­lun­gen, liegt in der Ver­ant­wor­tung des VERTRAGSPARTNERS.

6. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht für Planungsleistungen

  • Alle von BENDA geliefer­ten Mate­ri­alien und Gegen­stände ste­hen und bleiben im Eigen­tum BEN­DAs.
  • Eine Weit­er­veräußerung ist nur zuläs­sig, wenn BENDA diese rechtzeit­ig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekan­nt gegeben wurde und wir der Veräußerung zus­tim­men. Im Fall der Zus­tim­mung BEN­DAs gilt die Kauf­pre­is­forderung des unternehmerischen Kun­den bere­its jet­zt als an BENDA abgetreten.
  • Der VER­TRAGSPART­NER hat bis zur voll­ständi­gen Zahlung des Ent­geltes oder Kauf­preis­es in seinen Büch­ern und auf seinen Rech­nun­gen diese Abtre­tung anzumerken und seine Schuld­ner auf diese hinzuweisen. Über Auf­forderung hat er BENDA alle Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen, die zur Gel­tend­machung der abge­trete­nen Forderun­gen und Ansprüche erforder­lich sind, zur Ver­fü­gung zu stellen.
  • Alle im Eigen­tum von BENDA ste­hen­den Pla­nungsleis­tun­gen, kön­nen von BENDA jed­erzeit – ins­beson­dere bei Beendi­gung des Ver­tragsver­hält­niss­es zurück­ver­langt wer­densofern nichts anderes ver­traglich vere­in­bart Der VER­TRAGSPART­NER erwirbt durch Zahlung des Ent­gelts das Recht der Nutzung für den vere­in­barten Ver­wen­dungszweck und für einen vere­in­barten Zeitraum.
  • Dem VER­TRAGSPART­NER ist bewusst und erken­nt aus­drück­lich an, dass sämtlichen Pla­nungsleis­tun­gen von BENDA dem Urhe­ber­rechtss­chutz gem. UrhG unterliegen.
  • Nutzungsrechte des VER­TRAGSPART­NERS an Pla­nungsleis­tun­gen sind ohne aus­drück­liche schriftliche Vere­in­barung mit BENDA nicht über­trag­bar sowie nicht veräußer­lich. Sie bein­hal­ten eben­falls kein Änderungsrecht.
  • Für die Nutzung von Pla­nungsleis­tun­gen BEN­DAs, die über den ursprünglich vere­in­barten ver­traglichen Zweck und Nutzung­sum­fang hin­aus­ge­hen, ist die Zus­tim­mung BEN­DAs erforder­lich. Dafür ste­ht BENDA und dem Urhe­ber eine geson­derte angemessene Vergü­tung zu.
  • Der VER­TRAGSPART­NER haftet BENDA für jede wider­rechtliche Nutzung in dop­pel­ter Höhe des für diese Nutzung angemesse­nen Hon­o­rars, unab­hängig vom Ver­schulden. Darüber­hin­aus­ge­hen­der Schaden kann von BENDA zusät­zlich gel­tend gemacht werden.

7. Zusatzbestimmungen betreffend Warenverkauf

  • Nach­fol­gende Bes­tim­mungen gel­ten in der jew­eili­gen Leis­tungsart zusät­zlich zu allen anderen Bestimmungen.
  • Betr­e­f­fend Warenverkauf
    • Die Annahme von Bestel­lun­gen erfol­gt unter Vor­be­halt der Liefer­möglichkeit.
    • BENDA nimmt Aufträge jew­eils für den näch­sten Werktag
    • Bei Selb­stab­hol­ung der Ware durch den VERTAGSPART­NER gehen Nutzung und Gefahr spätestens mit der Über­gabe auf diesen über.
    • Bei Zustel­lung bes­timmt BENDA – man­gels beson­der­er Weisung durch den VERTAGSPART­NER – als Beauf­tragte des VERTAGSPART­NERs Trans­portart und Trans­portweg. Dabei gehen Nutzung und Gefahr auf den VERTAGSPART­NER mit der Über­gabe der Ware von BENDA an den Trans­porteur über. Die Zustel­lung erfol­gt somit auf Kosten und Gefahr des VERTAGSPART­NERs.
    • Ist der VERTAGSPART­NER Ver­brauch­er, trägt dieser Nutzung und Gefahr, sobald die Ware an diesen oder an einen von diesem bes­timmten, vom Trans­porteur ver­schiede­nen Drit­ten, abgeliefert Hat aber der Ver­brauch­er selb­st den Beförderungsver­trag geschlossen, ohne eine von BENDA vorgeschla­ge­nen Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht die Gefahr bere­its mit Aushändi­gung der Ware an den Trans­porteur über.
    • Die Ein­deck­ung der Liefer­ung durch eine Trans­portver­sicherung über einen Waren­wert von EUR 2.500,00 hin­aus erfol­gt nur über aus­drück­liche Weisung des VERTAGSPART­NERs und auf dessen Kosten.
    • BENDA ist bis auf Wider­ruf bere­it, bei ihr gekaufte Waren gegen Erstat­tung des vollen Kauf­preis­es unter fol­gen­den Voraus­set­zun­gen zurück­zunehmen: Die Rück­gabe muss inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungs­da­tum orig­i­nalver­packt, unbeschädigt und unter Vor­lage der Orig­i­nal­rech­nung erfol­gen. Gekennze­ich­nete Aktion­sange­bote wer­den auss­chließlich in der gekauften Gesamt­menge zurückgenommen.
    • Die Rück­nahme erfol­gt zu dem zum Zeit­punkt des ursprünglichen Kaufs gülti­gen Preis. Die Erstat­tung des Kauf­preis­es erfol­gt in Form ein­er Gutschrift.

8. Verrechnung und Zahlung

  • Die Zahlung des Preis­es hat inner­halb der vere­in­barten Frist an BENDA zu erfol­gen. Man­gels ander­slau­t­en­der schriftlich­er Vere­in­barun­gen sind Rech­nun­gen sofort bei Erhalt ohne Abzug zu begle­ichen. Erst die voll­ständi­ge Bezahlung berechtigt zum Erhalt bzw. zur Nutzung der bestell­ten Ware bzw. Leis­tung. Alle von BENDA geliefer­ten Waren (insb. imma­terielle Waren) bleiben im Eigen­tum BEN­DAs, sofern nichts anderes vere­in­bart wurde. Wird hin­sichtlich Ver­rech­nung nichts ander­weit­iges ver­traglich vere­in­bart, erfol­gt die Ver­rech­nung durch BENDA nach ange­fal­l­enen Stun­den­sätzen bzw. nach Lis­ten­preisen von BENDA.
  • BENDA ist berechtigt, Anzahlun­gen seit­ens des VER­TRAGSPART­NERS zu ver­lan­gen sowie eine Zwis­chenabrech­nung durchzuführen.
  • Ist der VER­TRAGSPART­NER mit der Zahlung oder ein­er son­sti­gen Leis­tung in Verzug, so kann BENDA die Erfül­lung sein­er eige­nen Leistungsverpflichtungen
    • bis zur Bewirkung der rück­ständi­gen Zahlun­gen oder son­sti­gen Leis­tun­gen auf­schieben;
    • eine dem Verzug des VER­TRAGSPART­NERS entsprechende angemessene Ver­längerung der Liefer­frist in Anspruch nehmen;
    • den ganzen oder noch offe­nen Leis­tung­spreis sofort fäl­lig stellen (Ter­min­ver­lust), und
    • bei Nichtein­hal­tung ein­er angemesse­nen Nach­frist vom Ver­trag zurück­treten:
    • vom Ver­tragspart­ner die entste­hen­den Mahn- und Inkas­sospe­sen, soweit sie zur zweck­entsprechen­den Rechtsver­fol­gung notwendig sind und in einem angemesse­nen Ver­hält­nis zur betriebe­nen Forderung ste­hen, begehren, sowie
    • gewährte Vergü­tun­gen (Rabat­te, Abschläge u.a.) für ver­fall­en erk­lären.
  • Vom VER­TRAGSPART­NER vorgenommene Zahlungswid­mungen auf Über­weisungs­bele­gen sind für BENDA nicht verbindlich.
  • Bei Zahlungsverzug wer­den 9,2 %a. an Verzugszin­sen fäl­lig. Es ist BENDA möglich, einen pauschalierten Betrag von EUR 40,- an außerg­erichtlichen Mahnkosten zu ver­rech­nen. Sollte der tat­säch­liche Aufwand über diesem Betrag liegen, ist es BENDA ges­tat­tet einen höheren Betrag an Mahnkosten zu verrechnen.
  • Für den Fall, dass zur Betrei­bung ein­er aus dieser Vere­in­barung erfließen­den Forderung anwaltliche oder gerichtliche Hil­fe in Anspruch genom­men wer­den muss, erk­lärt der VER­TRAGSPART­NER bere­its jet­zt vor­prozes­suale Betrei­bungskosten zu übernehmen, die BENDA entste­hen, selb­st wenn diese vom gerichtlichen Kosten­er­satz des Recht­san­walt­star­ifge­setz (RATG) umfasst sein soll­ten. Betrei­bungskosten sind im Falle der gerichtlichen Gel­tend­machung als Neben­forderun­gen gel­tend zu machen und unter­liegen dem anwaltlichen Vorzugsp­fan­drecht des § 19a RAO.
  • Darüber hin­aus ist jed­er weit­ere Schaden, ins­beson­dere auch der Schaden, der dadurch entste­ht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zin­sen auf allfäl­lige Kred­itkosten seit­ens BEN­DAs anfall­en, unab­hängig vom Ver­schulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

9. Aufrechnung

Der VERTAGSPART­NER wird nur mit unbe­strit­te­nen oder recht­skräftig fest­gestell­ten Ansprüchen aufrechnen.

10. Lieferung und Übergabe

  • Die Liefer­ung-/Leis­tungser­bringung erfol­gt zum vere­in­barten Liefer-/Leis­tung­ster­min an die bzw. an der vom VERTAGSPART­NER angegebene Adresse. BENDA übern­immt jedoch keine Haf­tung für Leis­tungsverzögerun­gen, die sich aus höher­er Gewalt, Streik, Betrieb­sstörun­gen o.Ä. ergeben (siehe auch Punkt 12 dieser Vereinbarung)
  • Angegebene Liefer- oder Leis­tungs­fris­ten gel­ten, sofern nicht aus­drück­lich als verbindlich vere­in­bart, nur als annäh­ernd und unverbindlichVerbindliche Ter­minab­sprachen sind schriftlich festzuhal­ten von BENDA schriftlich zu bestätigen.
  • Verzögert sich die Lieferung/Leistung BEN­DAs aus Grün­den, die BENDA nicht zu vertreten hat, wie z.B., ein­er staatlichen Hand­lung, Feuer, Über­flu­tung, einem Auf­s­tand, einem Erd­beben, ein­er Seuche/Pandemie, Stro­maus­fall, Aufruhr, ein­er Explo­sion, einem Embar­go, legalen oder ille­galen Streiks, Trans­portverzögerun­gen jed­er Art, Ereignisse höher­er Gewalt, Arbeitsverzögerun­gen und andere unvorherse­hbare, mit zumut­baren Mit­teln nicht abwend­bare Ereignisse, ruhen die Leis­tungsverpflich­tun­gen für die Dauer und im Umfang des Hin­derniss­es und ver­längern sich die Fris­ten entsprechend. BENDA wird in solchen Fällen den Ver­tragspart­ner unverzüglich kon­tak­tieren, um einen Ersatzter­min für die ver­hin­derte Liefer­ung zu vere­in­baren. Sofern dem Ver­tragspart­ner von BENDA ein neuer Liefer­t­er­min ange­boten wird, der nicht später als zwei Wochen nach einem der ursprünglich vere­in­barten Liefer­t­er­mine liegt, und die Liefer­ung zu diesem neuen Ter­min auch ord­nungs­gemäß durchge­führt wird, liegt eine rechtzeit­ige Liefer­ung durch BENDA vor, ohne schaden­er­satzpflichtig zu wer­den. Schaden­er­satzansprüche des Ver­tragspart­ners wegen Nichter­fül­lung oder Verzug sind aus­geschlossen, ausgenom­men bei Nach­weis von Vor­satz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Kann BENDA dem VER­TRAGSPART­NER keinen neuen Leis­tungszeit­punkt gemäß 10.3. anbi­eten oder kann auch der neue Liefer­t­er­min aus den in 10.3. genan­nten Fällen (Unmöglichkeit der Liefer­ung zum vere­in­barten Ter­min aus durch BENDA nicht zu vertre­tenden Umstän­den) nicht einge­hal­ten wer­den, ist BENDA berechtigt, vom Ver­trag zur Gänze oder teil­weise zurück­zutreten, ohne schaden­er­satzpflichtig zu wer­den. Eben­so kann in diesen Fällen der VER­TRAGSPART­NER vom Ver­trag zurücktreten.
  • Die Zustel­lung der Ware oder Leis­tung erfol­gt stets auf Kosten und Gefahr des VERTAGSPART­NERS. Für Ver­brauch­er gel­ten die geset­zlichen Bes­tim­mungen. Für unsachgemäße Lagerung oder Ver­wahrung durch den VERTAGSPART­NER in seinem Emp­fangs­bere­ich oder Ort, übern­immt BENDA keine Haftung.
  • Der VER­TRAGSPART­NER ist verpflichtet, die ord­nungs­gemäße Über­nahme der bestell­ten Ware
  • Nach Über­nahme der Leis­tung gehen alle Risiken und die Kosten ein­er Lagerung zu Las­ten des VERTAGSPART­NERS. Dies gilt auch im Falle der Teillieferung.
  • Im Fall der Nich­tan­nahme von bestell­ter und ver­trags­gemäßer Ware/Leistung, ist BENDA berechtigt, den Ersatz der dadurch ent­stande­nen Mehraufwen­dun­gen, wie zB. frus­tri­erte Trans­portkosten oder ent­gan­gene Erwerb­schan­cen zu verlangen.
  • Bei teil­baren Leis­tun­gen hat der VER­TRAGSPART­NER kein Rück­trittsrecht betr­e­f­fend liefer­bare bzw. erbring­bar­er Teile, soweit Teile der Leis­tung erfüll­bar und für den VER­TRAGSPART­NER ver­wend­bar sind. Unter den gle­ichen Voraus­set­zun­gen, bzw. wenn die restlichen Teile rechtzeit­ig (im Sinne von 9.6.) nachgeliefert wer­den kön­nen, ist der VER­TRAGSPART­NER nicht berechtigt, die Annahme von Teil­liefer­un­gen zu verweigern.

11. Vertragsende und Rücktrittsrechte

  • Bei ein­ma­li­gen Leis­tun­gen (Pro­jek­ten, Beratung) endet der Ver­trag grund­sät­zlich mit der Erbringung der Leis­tung (mit Abschluss des Pro­jek­ts). Wiederkehrende Leis­tun­gen im Rah­men eines Dauer­schuld­ver­hält­niss­es wer­den je nach Vere­in­barung befris­tet oder unbe­fris­tet mit monatlich­er Künd­barkeit erbracht.
  • Im Falle ein­er Befris­tung endet das Ver­tragsver­hält­nis hin­sichtlich des jew­eili­gen Leis­tung­steils nach Ablauf der in der Leis­tungs­beschrei­bung des Ange­bots genan­nten Zeit, ohne dass es ein­er geson­derten Kündi­gung bedarf. Unbe­fris­tete Ver­tragsver­hält­nisse kön­nen unter Ein­hal­tung ein­er ein­monati­gen Kündi­gungs­frist jew­eils zum Monat­sende gekündigt wer­den. Die Kündi­gung hat schriftlich zu erfolgen.
  • Kündi­gung durch BENDA: Diese ist berechtigt, den Ver­trag aus wichti­gen Grün­den mit sofor­tiger Wirkung aufzulösen, ohne dabei schaden­er­satzpflichtig zu wer­den. Bei ein­er solchen Auflö­sung gel­ten sämtliche eingeräumte Nutzungsrechte, egal welch­er Art, als ver­fall­en. Ein wichtiger Grund liegt ins­beson­dere vor, wenn 
    • die Aus­führung der Leis­tung aus Grün­den, die der VER­TRAGSPART­NER zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Set­zung ein­er Nach­frist von 14 Tagen weit­er verzögert wird;
    • die zuge­sagte Leis­tung auf­grund höher­er Gewalt (wie z.B. ins­beson­dere ein­er staatlichen Hand­lung, Feuer, Über­flu­tung, einem Auf­s­tand, einem Erd­beben, ein­er Seuche/Pandemie, Stro­maus­fall, Aufruhr, ein­er Explo­sion, einem Embar­go, legalen oder ille­galen Streiks, Trans­portverzögerun­gen jed­er Art, Arbeitsverzögerun­gen) nicht einge­hal­ten wer­den, kann BENDA dem VERTAGSPART­NER keinen neuen Leis­tungszeit­punkt anbi­eten, oder auch der neue Liefer-/Leis­tung­ster­min wegen Unmöglichkeit der Leis­tung zum vere­in­barten Ter­min aus durch BENDA nicht zu vertre­tenden Umstän­den nicht einge­hal­ten wer­den kann, ist BENDA berechtigt, vom Ver­trag zur Gänze oder teil­weise zurückzutreten;
    • der VER­TRAGSPART­NER fort­ge­set­zt, trotz schriftlich­er Abmah­nung mit ein­er Nach­frist­set­zung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflich­tun­gen aus diesem Ver­trag, wie z.B. Zahlung eines fäl­lig gestell­ten Betrages oder Mitwirkungspflicht­en, ver­stößt;
    • berechtigte Bedenken hin­sichtlich der Bonität des VER­TRAGSPART­NERS beste­hen und dieser auf Begehren BEN­DAs wed­er Vorauszahlun­gen leis­tet noch vor Leis­tung BEN­DAs eine taugliche Sicher­heit leistet;
    • sich die Ver­trags­grund­lage während der Aus­führung wesentlich ändert.
 
  • Für Ver­brauch­er: Bei Fern­ab­satz- oder außer­halb von Geschäft­sräu­men geschlosse­nen Verträ­gen über Leis­tun­gen, hat der VERTAGSPART­NER dann kein Rück­trittsrechtwenn BENDA noch vor Ablauf der Rück­tritts­frist mit der Aus­führung der Leis­tung begonnen hat und die Leis­tung sodann voll­ständig erbracht wurde; dies auf Grund­lage eines aus­drück­lichen Ver­lan­gens des VERTAGSPART­NERS sowie ein­er Bestä­ti­gung des VERTAGSPART­NERS über dessen Ken­nt­nis vom Ver­lust des Rück­trittsrechts bei voll­ständi­ger Vertragserfüllung.
  • Um ein ihm zuste­hen­des Wider­ruf­s­recht ausüben zu kön­nen, muss der VERTAGSPART­NER, BENDA aktive Imag­i­na­tion GmbH Haupt­straße 51, 2752 Wöllers­dorf monatspost@BENDA.at mit­tels ein­deutiger Erk­lärung (z.B. ein mit der Post ver­sandter Brief oder E‑Mail) über seinen Entschluss, diesen Ver­trag zu wider­rufen, informieren.
  • Wird der Ver­trag wider­rufen, hat BENDA die vom VERTAGSPART­NER allen­falls bere­its erhal­tene Anzahlung, unverzüglich, jeden­falls aber spätestens bin­nen vierzehn Tagen ab dem Tag zurück­zuzahlen, an dem die Mit­teilung über den Wider­ruf dieses Ver­trags bei BENDA einge­gan­gen ist.
  • Kündi­gung durch VER­TRAGSPART­NER bei wiederkehren­den Leis­tun­gen: Wenn dieser die Vere­in­barung oder eine auf Basis dieser Vere­in­barung zu erbrin­gende Leis­tung durch schriftliche Erk­lärung (die „Kündi­gungserk­lärung“) min­destens 14 Tage vor Ende der Min­dest­laufzeit kündigt, been­det diese Kündi­gungserk­lärung diese Vere­in­barung bzw. die betr­e­f­fende Leis­tung zum Ende der Mindestlaufzeit.
  • Keine Rück­er­stat­tung bei wiederkehren­den Leis­tun­gen: Der VER­TRAGSPART­NER hat keinen Anspruch auf Rück­er­stat­tung von bere­its an BENDA bezahlte Beträge aus welchem Grund auch immer. Dies gilt nicht bei außeror­dentlich­er Kündi­gung des VER­TRAGSPART­NERS oder bei ordentlich­er Kündi­gung durch BEN­DAs. In diesem Fall hat der VER­TRAGSPART­NER Anspruch auf Erstat­tung des verbleiben­den, nicht aufge­braucht­en, Teils (bezo­gen auf ganze Einheiten).

12. Gewährleistung, Haftung, Schadenersatz

  • Zusagen, wie über die Ver­wend­barkeit oder beson­dere Eigen­schaften der Ware, der Leis­tung, eines allfäl­li­gen Erfolges oder Erk­lärun­gen von BENDA sind unverbindlich und stellen keine aus­drück­liche Zusicherung bes­timmter Eigen­schaften dar, wenn sie nicht schriftlich (ein­schließlich per E‑Mail) erfolgen.
  • Gewährleis­tungsansprüche set­zen voraus, dass Män­gel BENDA gegenüber unverzüglich angezeigt wer­den, und zwar erkennbare Män­gel sofort bei Über­nahme, ver­steck­te Män­gel nach Ent­deck­ung, und unter Dar­legung der konkreten Män­gel (all­ge­mein gehal­tene Rüge reicht nicht aus) und Orig­i­nal­rech­nung. Ein Gewährleis­tungsanspruch ist in jedem Fall mit dem Kauf­preis der geliefer­ten und man­gel­haften Ware bzw. Leis­tung begren­zt. Die Gewährleis­tungs­frist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung, sofern der VER­TRAGSPART­NER Unternehmer im Sinne des § 1 UGB ist, anson­sten gemäß den geset­zlichen Bes­tim­mungen. Das Recht zum Regress gegenüber BENDA gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlis­cht ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der VER­TRAGSPART­NER ist nicht berechtigt, Zahlun­gen wegen Bemän­gelun­gen zurück­zuhal­ten. Die Ver­mu­tungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
  • Ist eine gemein­same Über­gabe vorge­se­hen, und bleibt der VER­TRAGSPART­NER dem ihm mit­geteil­ten Über­ga­beter­min fern, gilt die Über­nahme als an diesem Tag erfolgt.
  • Behe­bun­gen eines vom VER­TRAGSPART­NER behaupteten Man­gels stellen kein Anerken­nt­nis dieses vom VER­TRAGSPART­NER behaup­ten­den Man­gels dar.
  • Zur Män­gel­be­he­bung sind BENDA seit­ens des unternehmerischen VER­TRAGSPART­NER zumin­d­est zwei Ver­suche einzuräu­men.
  • Sind die Män­gel­be­haup­tun­gen des VER­TRAGSPART­NER unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, BENDA ent­standene Aufwen­dun­gen für die Fest­stel­lung der Män­gel­frei­heit oder Fehler­be­he­bung zu ersetzen.
  • Zur Behe­bung von Män­geln hat der VER­TRAGSPART­NER die Anlage bzw. die Geräte ohne schuld­hafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und BENDA die Möglichkeit zur Begutach­tung durch BENDA oder von BENDA bestell­ten Sachver­ständi­gen einzuräumen.
  • Eine etwaige Nutzung oder Ver­ar­beitung des man­gel­haften Leis­tungs­ge­gen­standes, durch welche ein weit­erge­hen­der Schaden dro­ht oder eine Ursach­en­er­he­bung erschw­ert oder ver­hin­dert wird, ist vom VER­TRAGSPART­NER unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzu­mut­bar ist.
  • Schaden­er­satzansprüche unternehmerisch­er VER­TRAGSPART­NER sind bei son­stigem Ver­fall bin­nen 2 Jahre gerichtlich gel­tend zu machen.
  • Ver­sicherungsleis­tun­gen muss der VER­TRAGSPART­NER bei Schä­den in Anspruch nehmen. Der Schaden­er­satzanspruch gegenüber BENDA reduziert sich auf die Nachteile, die dem VER­TRAGSPART­NER durch die Inanspruch­nahme dieser Ver­sicherung entste­hen (zB höhere Versicherungsprämie).
  • Es obliegt auch dem VER­TRAGSPART­NER, die Über­prü­fung der zu Ver­fü­gung gestell­ten Doku­mente auf ihre rechtliche, ins­beson­dere wettbewerbs‑, marken‑, urhe­ber- und ver­wal­tungsrechtliche Zuläs­sigkeit durchzuführen. BENDA haftet nach Erfül­lung ein­er allfäl­li­gen Warnpflicht gegenüber dem VER­TRAGSPART­NER nicht für die rechtliche Zuläs­sigkeit von Inhal­ten, wenn diese vom VER­TRAGSPART­NER vorgegeben oder genehmigt wurden.
  • Han­del­sübliche oder ger­ingfügige, tech­nisch oder natür­lich bed­ingte Abwe­ichun­gen der Qual­ität, Quan­tität, der Aus­rüs­tung oder des Designs stellen wed­er Gewährleis­tungsmän­gel noch Nichter­fül­lung des Ver­trages dar. Entsprechen­des gilt für nach Muster bestellte Ware, soweit sich die Abwe­ichung in den han­del­süblichen und tech­nis­chen bzw. natür­lichen Gren­zen hält.
  • BENDA haftet für Schä­den nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen. Die Haf­tung für fahrläs­sig zuge­fügte Schä­den ist jedoch aus­geschlossen. Die Haf­tungs­beschränkung gilt nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit von Men­schen und für Ansprüche nach dem öster­re­ichis­chen Produkthaftungsgesetz.
  • Der VERTAGSPART­NER im Sinne des § 1 UGB hat das Vor­liegen von Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit zu beweisen. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, ist die Haf­tung für ent­gan­genen Gewinn und Folgeschä­den aus­geschlossen. Weit­er ist ihnen gegenüber die Haf­tung mit der Höhe des Gesamt­preis­es für die erbrachte Werkleis­tung begren­zt. BENDA haftet nicht für (Man­gel-) Folgeschä­den, son­stige Sach­schä­den, Ver­mö­genss­chä­den und Schä­den, die Dritte gegenüber dem VERTAGSPART­NER gel­tend machen.
  • BENDA haftet nicht für ein Ver­säum­nis oder eine auf­grund ein­er staatlichen Hand­lung, Feuer, Über­flu­tung, einem Auf­s­tand, einem Erd­beben, ein­er Seuche/Pandemie, Stro­maus­fall, Aufruhr, ein­er Explo­sion, einem Embar­go, legalen oder ille­galen Streiks, Trans­portverzögerun­gen jed­er Art, Arbeitsverzögerun­gen oder son­stige Bedin­gun­gen, die sich in ein­er Art und Weise auf die Erzeu­gung oder Liefer­ung auswirken, auf die BENDA vernün­ftiger­weise keinen Ein­fluss hat.
  • VERTAGSPART­NER haftet für die Richtigkeit und Erlaubtheit sein­er Angaben bzw. übergebe­nen Dat­en und hält BENDA schad- und kla­g­los aus Ansprüchen welch­er (Rechts)Natur auch immer, die aus Mis­sach­tung dieser Pflicht resul­tieren. Das gilt auch für Ansprüche Drit­ter (etwa auf­grund von Urheberrechtsverletzungen).
  • Sofern ein Abbruch des Ver­trages nicht durch eine grob fahrläs­sige oder vorsät­zliche Pflichtver­let­zung BEN­DAs begrün­det ist, hat der VER­TRAGSPART­NER, BENDA darüber hin­aus das gesamte für diesen Auf­trag vere­in­barte Ent­gelt zu erstat­ten, wobei gegenüber Ver­brauch­ern die Anrech­nungsvergü­tung des § 1168 ABGB aus­geschlossen wird. Mit der Bezahlung des Ent­gelts erwirbt der VER­TRAGSPART­NER in diesem Fall an bere­its erbracht­en Arbeit­en kein­er­lei Nutzungsrechte; nicht aus­ge­führte Konzepte, Entwürfe und son­stige Unter­la­gen sind vielmehr unverzüglich BENDA zurückzustellen.
  • Hin­weis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
    • Im Rah­men von Mon­tage- und Instand­set­zungsar­beit­en kön­nen Schä­den (a) an bere­its vorhan­de­nen Bestän­den als Folge nicht erkennbar­er Gegeben­heit­en oder Mate­ri­alfehler (b) bei Stem­mar­beit­en in bindungslosem Mauer­w­erk entste­hen. Solche Schä­den sind von BENDA nur zu ver­ant­worten, wenn diese schuld­haft verur­sacht wurden.
    • bei elox­ierten und beschichteten Mate­ri­alien sind Unter­schiede in den Farb­nu­an­cen nicht ausgeschlossen.
    • Schutzanstriche hal­ten drei Monate.
  • Behelf­s­mäßige Instand­set­zung: Bei behelf­s­mäßi­gen Instand­set­zun­gen beste­ht lediglich eine sehr beschränk­te und den Umstän­den entsprechende Halt­barkeit. Vom VER­TRAGSPART­NER ist bei behelf­s­mäßiger Instand­set­zung umge­hend eine fachgerechte Instand­set­zung zu veranlassen.

13. Schlussbestimmungen

  • Fest­ge­hal­ten wird, dass mündliche Nebenabre­den nicht getrof­fen wurden.
  • Änderun­gen und/oder Ergänzun­gen dieser Vere­in­barung bedür­fen zur Rechtswirk­samkeit der Schrift­form; dies gilt auch für das Abge­hen von diesem Schrift­former­forder­nis. Zusät­zliche Vere­in­barun­gen zu diesem Ver­trag wer­den daher nur dann wirk­sam, wenn sie schriftlich fest­ge­hal­ten und vom anderen Ver­tragspart­ner unter­fer­tigt wer­den. Mündliche Vere­in­barun­gen sind ungültig.
  • Sollte sich eine Bes­tim­mung dieses Ver­trages als unwirk­sam, ungültig oder nicht durch­set­zbar erweisen, kom­men die Parteien übere­in, die ungültig gewor­dene Bes­tim­mung durch eine wirk­same und durch­set­zbare zu erset­zen, die dem wirtschaftlichen oder ideellen Gehalt weit­ge­hend entspricht oder am näch­sten kommt. Die übri­gen Ver­trags­bes­tim­mungen wer­den durch die Unwirk­samkeit einzel­ner Bes­tim­mungen nicht berührt.
  • Der VERTAGSPART­NER hat BENDA über sämtliche Verän­derun­gen der Gegeben­heit­en bzw. Neuerun­gen unmit­tel­bar zu informieren. Solange das ver­trags­ge­gen­ständliche Rechts­geschäft nicht bei­der­seits voll­ständig erfüllt wurde, ist der VERTAGSPART­NER verpflichtet, Änderun­gen sein­er Wohn-/Geschäft­sadresse umge­hend BENDA zu melden. Wird diese Mit­teilung unter­lassen, so gel­ten Erk­lärun­gen auch dann als zuge­gan­gen, wenn sie an die zulet­zt bekan­nt gegebene Adresse gesendet werden.
  • Der Ver­trag unter­liegt öster­re­ichis­chem Recht unter Auss­chluss der inter­na­tionalen Ver­weisungsnor­men und des UN-Kaufrechts. Für Geschäfte mit Ver­brauch­ern im Sinne des Kon­sumenten­schutzge­set­zes gel­ten die entsprechen­den geset­zlichen Bes­tim­mungen über den örtlichen und sach­lichen Gerichts­stand (siehe auch sogle­ich unter 13.8); dies mit der Ein­schränkung, dass unter den Bedin­gun­gen des Art 6 der Verord­nung (EG) Nr. 593/2008 des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf ver­tragliche Schuld­ver­hält­nisse anzuwen­dende Recht („Rom I“) beson­dere Ver­brauch­er­schutzbes­tim­mungen des Rechts des Staates, in dem der Ver­brauch­er seinen gewöhn­lichen Aufen­thalt hat, dem gewählten öster­re­ichis­chen Recht vorge­hen können.
  • Erfül­lung­sort sowie Leis­tung­sort ist sowohl für BENDA als auch den VERTAGSPART­NER die Geschäft­san­schrift BENDAs.
  • Ist der VERTAGSPART­NER Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, so ist das sach­lich zuständi­ge Gericht am Sitz BEN­DAs für sämtliche Stre­it­igkeit­en auss­chließlich zuständig. Wenn der VERTAGSPART­NER seinen Wohn­sitz, gewöhn­lichen Aufen­thalt oder Ort der Beschäf­ti­gung nach Ver­tragsab­schluss ins Aus­land ver­legt, so bleibt das sach­lich zuständi­ge Gericht am Ort BEN­DAs weit­er­hin zuständig.
  • Für Kon­sumenten gel­ten die geset­zlichen Gerichtsstände, wobei BENDA auch das für den Ort der Leis­tungser­bringung zuständi­ge Gericht wählen kann (§ 14 KSchG).

14. Datenschutz

Der VERTAGSPART­NER erteilt seine aus­drück­liche Zus­tim­mung, dass seine per­sön­lichen Dat­en (Name, Adresse, Geburts­da­tum) von BENDA automa­tion­sun­ter­stützt gespe­ichert und ver­ar­beit­et wer­den und –nur (!) sofern es die Auf­tragser­fül­lung erfordert – an dritte Per­so­n­en (Mitar­beit­er, Liefer­an­ten oder son­stige Beauf­tragte von BENDA) über­mit­telt wer­den. Anson­sten bleiben die Dat­en bei BENDA und wer­den nicht weit­ergegeben. Diese Zus­tim­mung kann jed­erzeit schriftlich oder mündlich wider­rufen werden. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen zum Daten­schutz sind der Daten­schutzerk­lärung zu ent­nehmen.