AGB
Metalltechnik Benda GmbH
Schnotzendorfergasse 5
2700 Wiener Neustadt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
- Für sämtliche Geschäfte zwischen dem VERTAGSPARTNER und der Metalltechnik Benda GmbH (FN498783f), mit dem Firmensitz und der Geschäftsadresse Schnotzendorfergasse 5, 2700 Wiener Neustadt (nachfolgend „BENDA“) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Geschäftsbedingungen des VERTAGSPARTNERS haben keine Gültigkeit, auch wenn BENDA diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. BENDA kontrahiert nur und ausschließlich auf Grundlage seiner AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, BENDA hat diesen vor Annahme der Bestellung schriftlich ausdrücklich zugestimmt.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von BENDA jederzeit abgeändert werden und gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des VERTAGSPARTNERS aktuellen Fassung.
- Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt sich der VERTAGSPARTNER mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote BENDA s sind bis zu deren Annahme freibleibend. Erfolgt nach Angebotslegung durch BENDA eine Beauftragung durch den VERTAGSPARTNER, ist die Erstellung des Angebotes kostenlos. Erfolgt keine Beauftragung, wird dem VERTAGSPARTNER den von BENDA ein Pauschalbetrag für die Erstellung des Angebotes in Höhe von EUR 50,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer, gesamt sohin EUR 60,-
- Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Mündliche und fernmündliche Angebote bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung durch BENDA. Das Vertragsverhältnis kommt erst dann wirksam zustande, wenn BENDA das schriftliche Angebot des VERTAGSPARTNERS durch firmenmäßige Zeichnung schriftlich bestätigt. Vor diesem Zeitpunkt ist BENDA an Angebote nicht gebunden, die dort genannten Preise sind freibleibend. Zusatzvereinbarungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform (wobei die elektronische Schriftform mitumfasst ist). Die Verwendung der Begriffe „Schriftform“, „schriftlich“ oder „firmenmäßige Zeichnung“ bedeutet immer Unterschriftlichkeit (einschließlich elektronischer Willensbekundungen).
- Als Vereinbarungsgegenstand gilt das jeweils letztgültige Angebot von BENDA. Bei Abweichungen zwischen schriftlicher Bestellung des VERTAGSPARTNERS und dem Angebot von BENDA, ist letzteres maßgeblich.
- BENDA kann den Vertrag – im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren – jederzeit nach 14tägiger schriftlicher Vorankündigung einseitig ändern, soweit dies aufgrund einer Gesetzesänderung erforderlich ist oder die Leistungen ohne die Änderung anderweitig unmöglich werden würden. Im Falle einer solchen Änderung kann der VERTAGSPARTNER die Vereinbarung mit einer Frist von 5 Tagen, ab Kenntnis der Änderungen, schriftlich mit Wirkung zum Ende der 2‑wöchigen Frist kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung hat der VERTAGSPARTNER Anspruch auf Rückzahlung etwaiger zum Beendigungszeitpunkt nicht aufgebrauchter Auftragszahlungen.
- Werden Angebote nach den Angaben des VERTAGSPARTNERS oder dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt BENDA keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen. Es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird von BENDA vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt. Angaben des VERTAGSPARTNERS werden als gültig, die Rechnungslegung und Vertragsabwicklung betreffend, angesehen.
- Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, mit allen Rechten im Eigentum von BENDA. Jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen ist zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte, sowie die Vornahme von Änderungen ohne die ausdrückliche Zustimmung BENDAs.
- Übersteigen die tatsächlichen Kosten, die von BENDA veranschlagten Kosten um mehr als 10%, wird BENDA den VERTAGSPARTNER darüber informieren. BENDA ist nicht verpflichtet den VERTAGSPARTNER über eine Kostenüberschreitung zu informieren, sofern die Kostenüberschreitung aus einer Erweiterung, Abänderung usw. des Auftrages resultiert. Wird der VERTAGSPARTNER auf eine Kostenüberschreitung hingewiesen, und widerspricht er dieser nicht binnen 3 Tagen, dann gilt diese als genehmigt (etwa bei erhöhtem Stundenaufwand).
3. Leistungsumfang und Leistungszeitpunkt
- Der Umfang der vertraglichen vereinbarten Leistung ergibt sich aus den im Angebot BENDAs enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Sollten sich seitens des VERTRAGSPARTNERS nachträglich Änderungswünsche ergeben, können diese, soweit es möglich ist, noch berücksichtigt werden. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen jedenfalls der schriftlichen Bestätigung durch BENDA. Solche Änderungen führen zu einer Anpassung der Preise und der Leistungstermine.
- Termine und Fristen gelten solange als annähernd vereinbart, bis sie von BENDA schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Vertragspartners abhängig, so beginnt die Erfüllungspflicht von BENDA nicht, bevor der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
- Der Vertragspartner trägt zudem den Aufwand, der entsteht, dass Leistungen BENDAs infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben von BENDA wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
- Dem unternehmerischen VERTRAGSPARTNER zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung BENDAs gelten als vorweg genehmigt.
- BENDA ist berechtigt, sich zur Erfüllung des Vertrages Dritter zu bedienen. BENDA kann hierbei im eigenen Namen, aber auch im Namen des VERTRAGSPARTNERS auftreten und Aufträge vergeben. Ist der VERTRAGSPARTNER Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, übernimmt BENDA keine Haftung für die Auswahl sowie die Bonität der beauftragten Dritter.
4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
- Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom‑, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe zu machen, wie auch sonstige benötigte Informationen die für die Leistungserbringung BENDAs notwendig sind, zu Verfügung zu stellen.
- Der VERTRAGSPARTNER hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weist BENDA im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
- Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen werden vom VERTRAGSPARTNER auf dessen Kosten beigestellt.
- Der VERTRAGSPARTNER haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem VERTRAGSPARTNER erteilten Informationen umschrieben wurden oder der VERTRAGSPARTNER aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
- Der VERTRAGSPARTNER hat BENDA für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
- Der VERTRAGSPARTNER ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Vertrages benötigen und zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Angaben auf allfällige Urheber‑, Marken‑, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und gegenüber BENDA zu garantieren, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den vertraglichen Zweck eingesetzt werden können. Der VERTRAGSPARTNER hält BENDA gegenüber daraus resultierenden Ansprüchen Dritter, schad- und klaglos. Der Vertragspartner hat BENDA sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, BENDA bei der Abwehr von derartigen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. BENDA ist zudem vom VERTRAGSPARTNER von allen Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung des Vertrages von Bedeutung sind.
- Kommt der VERTRAGSPARTNER seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher und unvollständiger Angaben des VERTRAGSPARTNERs nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung BENDAs nicht mangelhaft.
5. Preise
- Die ausgewiesenen Preise bei BENDA sind in EURO angegeben. Kauft BENDA seinerseits bei einem Vertragspartner, dessen Sitzstaat nicht den EURO als Zahlungsmittel hat, gilt jener Preis als vereinbart, der sich durch Umrechnung in Euro auf Grundlage des von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Euro-Wechselkurses im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages ergibt.
- Alle Preise verstehen sich netto, daher exklusive Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe (derzeit 20%) und schließen zusätzlich, vom Vertragspartner gewünschte Sonderleistungen, Sonderverpackungen oder Liefermodalitäten nicht ein; ausgenommen es wird Abweichendes schriftlich vereinbart. Bei Verbrauchern werden jedenfalls zusätzlich Bruttopreise ausgewiesen.
- Wird ein Pauschalpreis vereinbart, sind darin nur die Leistungen enthalten, auf welcher das Anbot ausdrücklich hinweist. Nebenleistungen, welche nicht explizit im Anbot genannt werden, sind sohin keinesfalls Teil des Pauschalpreises und werden von BENDA zusätzlich verrechnet.
- BENDA ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des VERTRAGSPARTNERs verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern BENDA sich nicht (!) in Verzug befinden.
- Darüber hinaus ist das vereinbarte Entgelt indexiert nach dem Baukostenindex (BKI) Gesamtbaukosten Insgesamt 2015 wertgesichert, wobei das jeweilige Bestellmonat die Ausgangsbasis bildet.
- Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen‑, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das theoretische Gewicht maßgeblich. Für Formstahl Profile und Bleche ist das theoretische Gewicht, anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Die Dichte von Stahl ist mit 7850 kg/m³ die von Aluminium mit 2700 kg/m³ anzusetzen. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 4% Prozent zugeschlagen, der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen, ist dieser inklusive. Ansonsten beträgt dieser 3,5 %, es sei denn es gibt keinen eigenen Punkt in der Ausschreibung betreffend verzinkter Bauteile. Dann werden nur 2% Aufschlag verrechnet.
- Die im Angebot angeführten Preise haben nur bei ungeteilter Bestellung Geltung. Erfolgt nur eine Teilbestellung, werden die Preise von BENDA neu berechnet. Die genannten oder vereinbarten Preise beziehen sich ausschließlich auf die im Angebot angeführten Leistungen. Weitere Leistungen – welche nicht im Umfang des Angebotes enthalten sind – werden gesondert verrechnet. Die Verrechnung von Zusatzleistungen erfolgt auf Basis des Angebotes, es sei denn, die Leistungserbringung ist mit einem höheren finanziellen Aufwand für BENDA verbunden. Dann kann ein höheres Entgelt vereinbart werden.
- Sind in den Verkaufspreisen Frachten, Zölle oder andere öffentliche Abgaben eingeschlossen, gehen nach Geschäftsabschluss eintretende Erhöhungen dieser Nebenkosten sowie etwaige, die Ware, die Versendung, Versteuerung oder Verzollung betreffende, neue Abgaben zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS.
- Etwaige Kosten aufgrund von Verzögerungen der Leistungserbringung, die nicht von BENDA zu vertreten sind, können dem VERTAGSPARTNER gesondert in Rechnung gestellt werden und erteilt dieser dazu seine ausdrückliche Zustimmung.
- Beigestellte Ware
- Werden Geräte oder sonstige Materialien durch den VERTRAGSPARTNER bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15% des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
- Solche vom VERTRAGSPARTNER beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand einer Gewährleistung oder Haftung BENDAs.
- Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen, liegt in der Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS.
6. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht für Planungsleistungen
- Alle von BENDA gelieferten Materialien und Gegenstände stehen und bleiben im Eigentum BENDAs.
- Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn BENDA diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall der Zustimmung BENDAs gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an BENDA abgetreten.
- Der VERTRAGSPARTNER hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er BENDA alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
- Alle im Eigentum von BENDA stehenden Planungsleistungen, können von BENDA jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückverlangt werden, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart Der VERTRAGSPARTNER erwirbt durch Zahlung des Entgelts das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck und für einen vereinbarten Zeitraum.
- Dem VERTRAGSPARTNER ist bewusst und erkennt ausdrücklich an, dass sämtlichen Planungsleistungen von BENDA dem Urheberrechtsschutz gem. UrhG unterliegen.
- Nutzungsrechte des VERTRAGSPARTNERS an Planungsleistungen sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit BENDA nicht übertragbar sowie nicht veräußerlich. Sie beinhalten ebenfalls kein Änderungsrecht.
- Für die Nutzung von Planungsleistungen BENDAs, die über den ursprünglich vereinbarten vertraglichen Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist die Zustimmung BENDAs erforderlich. Dafür steht BENDA und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
- Der VERTRAGSPARTNER haftet BENDA für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, unabhängig vom Verschulden. Darüberhinausgehender Schaden kann von BENDA zusätzlich geltend gemacht werden.
7. Zusatzbestimmungen betreffend Warenverkauf
- Nachfolgende Bestimmungen gelten in der jeweiligen Leistungsart zusätzlich zu allen anderen Bestimmungen.
- Betreffend Warenverkauf
- Die Annahme von Bestellungen erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit.
- BENDA nimmt Aufträge jeweils für den nächsten Werktag
- Bei Selbstabholung der Ware durch den VERTAGSPARTNER gehen Nutzung und Gefahr spätestens mit der Übergabe auf diesen über.
- Bei Zustellung bestimmt BENDA – mangels besonderer Weisung durch den VERTAGSPARTNER – als Beauftragte des VERTAGSPARTNERs Transportart und Transportweg. Dabei gehen Nutzung und Gefahr auf den VERTAGSPARTNER mit der Übergabe der Ware von BENDA an den Transporteur über. Die Zustellung erfolgt somit auf Kosten und Gefahr des VERTAGSPARTNERs.
- Ist der VERTAGSPARTNER Verbraucher, trägt dieser Nutzung und Gefahr, sobald die Ware an diesen oder an einen von diesem bestimmten, vom Transporteur verschiedenen Dritten, abgeliefert Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne eine von BENDA vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht die Gefahr bereits mit Aushändigung der Ware an den Transporteur über.
- Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung über einen Warenwert von EUR 2.500,00 hinaus erfolgt nur über ausdrückliche Weisung des VERTAGSPARTNERs und auf dessen Kosten.
- BENDA ist bis auf Widerruf bereit, bei ihr gekaufte Waren gegen Erstattung des vollen Kaufpreises unter folgenden Voraussetzungen zurückzunehmen: Die Rückgabe muss innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum originalverpackt, unbeschädigt und unter Vorlage der Originalrechnung erfolgen. Gekennzeichnete Aktionsangebote werden ausschließlich in der gekauften Gesamtmenge zurückgenommen.
- Die Rücknahme erfolgt zu dem zum Zeitpunkt des ursprünglichen Kaufs gültigen Preis. Die Erstattung des Kaufpreises erfolgt in Form einer Gutschrift.
8. Verrechnung und Zahlung
- Die Zahlung des Preises hat innerhalb der vereinbarten Frist an BENDA zu erfolgen. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarungen sind Rechnungen sofort bei Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Erst die vollständige Bezahlung berechtigt zum Erhalt bzw. zur Nutzung der bestellten Ware bzw. Leistung. Alle von BENDA gelieferten Waren (insb. immaterielle Waren) bleiben im Eigentum BENDAs, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird hinsichtlich Verrechnung nichts anderweitiges vertraglich vereinbart, erfolgt die Verrechnung durch BENDA nach angefallenen Stundensätzen bzw. nach Listenpreisen von BENDA.
- BENDA ist berechtigt, Anzahlungen seitens des VERTRAGSPARTNERS zu verlangen sowie eine Zwischenabrechnung durchzuführen.
- Ist der VERTRAGSPARTNER mit der Zahlung oder einer sonstigen Leistung in Verzug, so kann BENDA die Erfüllung seiner eigenen Leistungsverpflichtungen
- bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben;
- eine dem Verzug des VERTRAGSPARTNERS entsprechende angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;
- den ganzen oder noch offenen Leistungspreis sofort fällig stellen (Terminverlust), und
- bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten:
- vom Vertragspartner die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, begehren, sowie
- gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) für verfallen erklären.
- Vom VERTRAGSPARTNER vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für BENDA nicht verbindlich.
- Bei Zahlungsverzug werden 9,2 %a. an Verzugszinsen fällig. Es ist BENDA möglich, einen pauschalierten Betrag von EUR 40,- an außergerichtlichen Mahnkosten zu verrechnen. Sollte der tatsächliche Aufwand über diesem Betrag liegen, ist es BENDA gestattet einen höheren Betrag an Mahnkosten zu verrechnen.
- Für den Fall, dass zur Betreibung einer aus dieser Vereinbarung erfließenden Forderung anwaltliche oder gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, erklärt der VERTRAGSPARTNER bereits jetzt vorprozessuale Betreibungskosten zu übernehmen, die BENDA entstehen, selbst wenn diese vom gerichtlichen Kostenersatz des Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) umfasst sein sollten. Betreibungskosten sind im Falle der gerichtlichen Geltendmachung als Nebenforderungen geltend zu machen und unterliegen dem anwaltlichen Vorzugspfandrecht des § 19a RAO.
- Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkosten seitens BENDAs anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
9. Aufrechnung
Der VERTAGSPARTNER wird nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
10. Lieferung und Übergabe
- Die Lieferung-/Leistungserbringung erfolgt zum vereinbarten Liefer-/Leistungstermin an die bzw. an der vom VERTAGSPARTNER angegebene Adresse. BENDA übernimmt jedoch keine Haftung für Leistungsverzögerungen, die sich aus höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen o.Ä. ergeben (siehe auch Punkt 12 dieser Vereinbarung)
- Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten von BENDA schriftlich zu bestätigen.
- Verzögert sich die Lieferung/Leistung BENDAs aus Gründen, die BENDA nicht zu vertreten hat, wie z.B., einer staatlichen Handlung, Feuer, Überflutung, einem Aufstand, einem Erdbeben, einer Seuche/Pandemie, Stromausfall, Aufruhr, einer Explosion, einem Embargo, legalen oder illegalen Streiks, Transportverzögerungen jeder Art, Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsverzögerungen und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. BENDA wird in solchen Fällen den Vertragspartner unverzüglich kontaktieren, um einen Ersatztermin für die verhinderte Lieferung zu vereinbaren. Sofern dem Vertragspartner von BENDA ein neuer Liefertermin angeboten wird, der nicht später als zwei Wochen nach einem der ursprünglich vereinbarten Liefertermine liegt, und die Lieferung zu diesem neuen Termin auch ordnungsgemäß durchgeführt wird, liegt eine rechtzeitige Lieferung durch BENDA vor, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Kann BENDA dem VERTRAGSPARTNER keinen neuen Leistungszeitpunkt gemäß 10.3. anbieten oder kann auch der neue Liefertermin aus den in 10.3. genannten Fällen (Unmöglichkeit der Lieferung zum vereinbarten Termin aus durch BENDA nicht zu vertretenden Umständen) nicht eingehalten werden, ist BENDA berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder teilweise zurückzutreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Ebenso kann in diesen Fällen der VERTRAGSPARTNER vom Vertrag zurücktreten.
- Die Zustellung der Ware oder Leistung erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des VERTAGSPARTNERS. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für unsachgemäße Lagerung oder Verwahrung durch den VERTAGSPARTNER in seinem Empfangsbereich oder Ort, übernimmt BENDA keine Haftung.
- Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Übernahme der bestellten Ware
- Nach Übernahme der Leistung gehen alle Risiken und die Kosten einer Lagerung zu Lasten des VERTAGSPARTNERS. Dies gilt auch im Falle der Teillieferung.
- Im Fall der Nichtannahme von bestellter und vertragsgemäßer Ware/Leistung, ist BENDA berechtigt, den Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen, wie zB. frustrierte Transportkosten oder entgangene Erwerbschancen zu verlangen.
- Bei teilbaren Leistungen hat der VERTRAGSPARTNER kein Rücktrittsrecht betreffend lieferbare bzw. erbringbarer Teile, soweit Teile der Leistung erfüllbar und für den VERTRAGSPARTNER verwendbar sind. Unter den gleichen Voraussetzungen, bzw. wenn die restlichen Teile rechtzeitig (im Sinne von 9.6.) nachgeliefert werden können, ist der VERTRAGSPARTNER nicht berechtigt, die Annahme von Teillieferungen zu verweigern.
11. Vertragsende und Rücktrittsrechte
- Bei einmaligen Leistungen (Projekten, Beratung) endet der Vertrag grundsätzlich mit der Erbringung der Leistung (mit Abschluss des Projekts). Wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses werden je nach Vereinbarung befristet oder unbefristet mit monatlicher Kündbarkeit erbracht.
- Im Falle einer Befristung endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des jeweiligen Leistungsteils nach Ablauf der in der Leistungsbeschreibung des Angebots genannten Zeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Unbefristete Vertragsverhältnisse können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Kündigung durch BENDA: Diese ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dabei schadenersatzpflichtig zu werden. Bei einer solchen Auflösung gelten sämtliche eingeräumte Nutzungsrechte, egal welcher Art, als verfallen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der VERTRAGSPARTNER zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
- die zugesagte Leistung aufgrund höherer Gewalt (wie z.B. insbesondere einer staatlichen Handlung, Feuer, Überflutung, einem Aufstand, einem Erdbeben, einer Seuche/Pandemie, Stromausfall, Aufruhr, einer Explosion, einem Embargo, legalen oder illegalen Streiks, Transportverzögerungen jeder Art, Arbeitsverzögerungen) nicht eingehalten werden, kann BENDA dem VERTAGSPARTNER keinen neuen Leistungszeitpunkt anbieten, oder auch der neue Liefer-/Leistungstermin wegen Unmöglichkeit der Leistung zum vereinbarten Termin aus durch BENDA nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden kann, ist BENDA berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder teilweise zurückzutreten;
- der VERTRAGSPARTNER fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des VERTRAGSPARTNERS bestehen und dieser auf Begehren BENDAs weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung BENDAs eine taugliche Sicherheit leistet;
- sich die Vertragsgrundlage während der Ausführung wesentlich ändert.
- Für Verbraucher: Bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Leistungen, hat der VERTAGSPARTNER dann kein Rücktrittsrecht, wenn BENDA noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Leistung begonnen hat und die Leistung sodann vollständig erbracht wurde; dies auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des VERTAGSPARTNERS sowie einer Bestätigung des VERTAGSPARTNERS über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung.
- Um ein ihm zustehendes Widerrufsrecht ausüben zu können, muss der VERTAGSPARTNER, BENDA aktive Imagination GmbH Hauptstraße 51, 2752 Wöllersdorf monatspost@BENDA.at mittels eindeutiger Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E‑Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
- Wird der Vertrag widerrufen, hat BENDA die vom VERTAGSPARTNER allenfalls bereits erhaltene Anzahlung, unverzüglich, jedenfalls aber spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei BENDA eingegangen ist.
- Kündigung durch VERTRAGSPARTNER bei wiederkehrenden Leistungen: Wenn dieser die Vereinbarung oder eine auf Basis dieser Vereinbarung zu erbringende Leistung durch schriftliche Erklärung (die „Kündigungserklärung“) mindestens 14 Tage vor Ende der Mindestlaufzeit kündigt, beendet diese Kündigungserklärung diese Vereinbarung bzw. die betreffende Leistung zum Ende der Mindestlaufzeit.
- Keine Rückerstattung bei wiederkehrenden Leistungen: Der VERTRAGSPARTNER hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von bereits an BENDA bezahlte Beträge aus welchem Grund auch immer. Dies gilt nicht bei außerordentlicher Kündigung des VERTRAGSPARTNERS oder bei ordentlicher Kündigung durch BENDAs. In diesem Fall hat der VERTRAGSPARTNER Anspruch auf Erstattung des verbleibenden, nicht aufgebrauchten, Teils (bezogen auf ganze Einheiten).
12. Gewährleistung, Haftung, Schadenersatz
- Zusagen, wie über die Verwendbarkeit oder besondere Eigenschaften der Ware, der Leistung, eines allfälligen Erfolges oder Erklärungen von BENDA sind unverbindlich und stellen keine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, wenn sie nicht schriftlich (einschließlich per E‑Mail) erfolgen.
- Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass Mängel BENDA gegenüber unverzüglich angezeigt werden, und zwar erkennbare Mängel sofort bei Übernahme, versteckte Mängel nach Entdeckung, und unter Darlegung der konkreten Mängel (allgemein gehaltene Rüge reicht nicht aus) und Originalrechnung. Ein Gewährleistungsanspruch ist in jedem Fall mit dem Kaufpreis der gelieferten und mangelhaften Ware bzw. Leistung begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung, sofern der VERTRAGSPARTNER Unternehmer im Sinne des § 1 UGB ist, ansonsten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht zum Regress gegenüber BENDA gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der VERTRAGSPARTNER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
- Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der VERTRAGSPARTNER dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
- Behebungen eines vom VERTRAGSPARTNER behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom VERTRAGSPARTNER behauptenden Mangels dar.
- Zur Mängelbehebung sind BENDA seitens des unternehmerischen VERTRAGSPARTNER zumindest zwei Versuche einzuräumen.
- Sind die Mängelbehauptungen des VERTRAGSPARTNER unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, BENDA entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
- Zur Behebung von Mängeln hat der VERTRAGSPARTNER die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und BENDA die Möglichkeit zur Begutachtung durch BENDA oder von BENDA bestellten Sachverständigen einzuräumen.
- Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom VERTRAGSPARTNER unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
- Schadenersatzansprüche unternehmerischer VERTRAGSPARTNER sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Jahre gerichtlich geltend zu machen.
- Versicherungsleistungen muss der VERTRAGSPARTNER bei Schäden in Anspruch nehmen. Der Schadenersatzanspruch gegenüber BENDA reduziert sich auf die Nachteile, die dem VERTRAGSPARTNER durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie).
- Es obliegt auch dem VERTRAGSPARTNER, die Überprüfung der zu Verfügung gestellten Dokumente auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs‑, marken‑, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. BENDA haftet nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem VERTRAGSPARTNER nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom VERTRAGSPARTNER vorgegeben oder genehmigt wurden.
- Handelsübliche oder geringfügige, technisch oder natürlich bedingte Abweichungen der Qualität, Quantität, der Ausrüstung oder des Designs stellen weder Gewährleistungsmängel noch Nichterfüllung des Vertrages dar. Entsprechendes gilt für nach Muster bestellte Ware, soweit sich die Abweichung in den handelsüblichen und technischen bzw. natürlichen Grenzen hält.
- BENDA haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für fahrlässig zugefügte Schäden ist jedoch ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen und für Ansprüche nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz.
- Der VERTAGSPARTNER im Sinne des § 1 UGB hat das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, ist die Haftung für entgangenen Gewinn und Folgeschäden ausgeschlossen. Weiter ist ihnen gegenüber die Haftung mit der Höhe des Gesamtpreises für die erbrachte Werkleistung begrenzt. BENDA haftet nicht für (Mangel-) Folgeschäden, sonstige Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden, die Dritte gegenüber dem VERTAGSPARTNER geltend machen.
- BENDA haftet nicht für ein Versäumnis oder eine aufgrund einer staatlichen Handlung, Feuer, Überflutung, einem Aufstand, einem Erdbeben, einer Seuche/Pandemie, Stromausfall, Aufruhr, einer Explosion, einem Embargo, legalen oder illegalen Streiks, Transportverzögerungen jeder Art, Arbeitsverzögerungen oder sonstige Bedingungen, die sich in einer Art und Weise auf die Erzeugung oder Lieferung auswirken, auf die BENDA vernünftigerweise keinen Einfluss hat.
- VERTAGSPARTNER haftet für die Richtigkeit und Erlaubtheit seiner Angaben bzw. übergebenen Daten und hält BENDA schad- und klaglos aus Ansprüchen welcher (Rechts)Natur auch immer, die aus Missachtung dieser Pflicht resultieren. Das gilt auch für Ansprüche Dritter (etwa aufgrund von Urheberrechtsverletzungen).
- Sofern ein Abbruch des Vertrages nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung BENDAs begründet ist, hat der VERTRAGSPARTNER, BENDA darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei gegenüber Verbrauchern die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der VERTRAGSPARTNER in diesem Fall an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich BENDA zurückzustellen.
- Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
- Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von BENDA nur zu verantworten, wenn diese schuldhaft verursacht wurden.
- bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
- Schutzanstriche halten drei Monate.
- Behelfsmäßige Instandsetzung: Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom VERTRAGSPARTNER ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
13. Schlussbestimmungen
- Festgehalten wird, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen wurden.
- Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag werden daher nur dann wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten und vom anderen Vertragspartner unterfertigt werden. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.
- Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen, kommen die Parteien überein, die ungültig gewordene Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen oder ideellen Gehalt weitgehend entspricht oder am nächsten kommt. Die übrigen Vertragsbestimmungen werden durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.
- Der VERTAGSPARTNER hat BENDA über sämtliche Veränderungen der Gegebenheiten bzw. Neuerungen unmittelbar zu informieren. Solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt wurde, ist der VERTAGSPARTNER verpflichtet, Änderungen seiner Wohn-/Geschäftsadresse umgehend BENDA zu melden. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
- Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über den örtlichen und sachlichen Gerichtsstand (siehe auch sogleich unter 13.8); dies mit der Einschränkung, dass unter den Bedingungen des Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) besondere Verbraucherschutzbestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem gewählten österreichischen Recht vorgehen können.
- Erfüllungsort sowie Leistungsort ist sowohl für BENDA als auch den VERTAGSPARTNER die Geschäftsanschrift BENDAs.
- Ist der VERTAGSPARTNER Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, so ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz BENDAs für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Wenn der VERTAGSPARTNER seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so bleibt das sachlich zuständige Gericht am Ort BENDAs weiterhin zuständig.
- Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, wobei BENDA auch das für den Ort der Leistungserbringung zuständige Gericht wählen kann (§ 14 KSchG).
14. Datenschutz
Der VERTAGSPARTNER erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum) von BENDA automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden und –nur (!) sofern es die Auftragserfüllung erfordert – an dritte Personen (Mitarbeiter, Lieferanten oder sonstige Beauftragte von BENDA) übermittelt werden. Ansonsten bleiben die Daten bei BENDA und werden nicht weitergegeben. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich oder mündlich widerrufen werden.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.